Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen der Lehmann Crew GmbH (Vermieter) und ihren Kunden (Mieter)
I. Technische Bedingungen
1.Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen u.ä.) in unseren Offerten und Geschäftsbriefen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit können wir nicht übernehmen, der Mieter sollte sie im Einzelfall stets nachprüfen.
2. Das Anbringen von Werbeaufklebern und das sonstige Bekleben der Beplanung und des Aluminiumgerüstes der Zelte und anderer Mietgegenstände ist nicht gestattet. Hierzu gehören auch das Bemalen, Durchbohren, Durchnageln und Tackern von Zeltteilen und anderen Mietgegenständen.
3. Bei Holzfußböden (ohne Teppich – oder anderer Fußbodenbeläge) kann es durch unterschiedliche Nutzungsarten und dem unterschiedlichen Abnutzungsgrad der Fußbodenelemente zu Farb- und Beschaffenheitsunterschieden kommen.
4. Vor Beginn des Zeltaufbaus muss Klarheit bestehen, ob und welche unterirdischen Leitungen die Zeltbaustelle durchqueren (z.B. Strom, Wasser, Gas). Sollten Leitungen vorhanden sein, muss die genaue Lage in einem Plan festgehalten werden. Der Mieter sollte sich deswegen gegebenenfalls mit dem zuständigen Tiefbauamt in Verbindung setzen.
5. Dem Mieter obliegt es, eine Zeltbaustelle zur Verfügung zu stellen, die einen tragfähigen und ebenen Untergrund aufweist und das Einschlagen von 1 m langen Erdnägeln ermöglicht. Der Mieter muss weiter den freien Zugang zur Zeltbaustelle mit Fahrzeugen von bis zu 25 t zulässigem Gesamtgewicht und einen Stromanschluss mit einer Leistung von 220 V, 16 A gewährleisten. Die Verankerung bei Betonuntergrund ist gegen Aufpreis nur mit Schwerlastdübeln möglich. Das Zeltgerüst darf niemals als Aufhängevorrichtung genutzt werden. Der Mieter hat auch darauf zu achten, dass keine Lampen und Heizungen in der Nähe der Zeltplanen installiert werden.
6. Die eigenmächtige Veränderung einer baubehördlich abgenommenen Zeltkonstruktion ist nicht nur ein Verstoß gegen den Mietvertrag, sondern kann auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
7. Bei Sturm und Gewitter müssen sämtliche Zelteingänge sofort fest verschlossen werden. Sollten Wettereinflüsse die Standsicherheit erkennbar gefährden, muss das Zelt sofort von Personen geräumt und ebenfalls die Planen fest verschlossen werden.
8. Im Winter müssen die Zeltdächer stets sofort von Schneelast geräumt werden. Die sicherste Methode ist die Beheizung des Zeltes.
9. Die Bedienung etwa mitvermieteter technischer Geräte wie Zeltheizungen, Stromaggregate, Kühltheken usw. obliegt dem Mieter. Der Vermieter weist lediglich in die Bedienung ein oder übergibt eine schriftliche Bedienungsanleitung.
10. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zelte ohne vorherige Genehmigung zum Zubereiten von Speisen zu benutzen. Insbesondere jegliches Grillen, Braten, Backen und dergleichen ist untersagt.
II. Geschäftsbedingungen
1. Vertragsschluss / Angebote
1.1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter alle für die Angebotserstellung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
1.2. Die Prüfung, ob die vom Vermieter angebotenen Leistungen dem Bedarf des Mieters entsprechen, obliegt dem Mieter selbst. 1.3. Mündliche oder schriftliche Angebote des Vermieters sind stets freibleibend. Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen u. ä.) sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit können wir nicht übernehmen, der Mieter sollte sie im Einzelfall stets nachprüfen.
1.4. In Angeboten sowie in beigefügten Unterlagen enthaltene Angaben über Maße andere Produkteigenschaften stellen zugesicherten Eigenschaften dar. Sie werden nur dann Vertragsgrundlage, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. 1.5. Wenn nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Lager Schönerlinde. Der Auf- / Abbau der Zelte am Bestimmungsort wird vom Vermieter erbracht und ist im Grundmietpreis enthalten.
1.6. JedwedeLeistungserweiterungenoder-änderungendurchdenMieternachVertragsabschlusssindgesondertzuvergüten. 1.7. Bei Holzfußböden (ohne Teppich- oder andere Fußbodenbeläge) kann es durch unterschiedliche Nutzarten und dem unterschiedlichen Abnutzungsgrad der Fußbodenelemente zu Farb- und Beschaffenheitsunterschieden kommen.
1.8. Liegt zum Zeitpunkt der Anlieferung der Mietsache (noch) kein schriftlicher Mietvertrag vor, so ist der Mietzins ab dem Anlieferungszeitpunkt zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Stornierung
2.1. Storniert der Mieter den Auftrag, so gilt: Erfolgt die Stornierung mehr als zwei Wochen vor Beginn der Mietzeit, kann der Vermieter pauschal 30 % vom vereinbarten Auftragspreis verlangen. Danach beläuft sich die Pauschale auf 50 %. Wird der Auftrag nach Beginn der Mietzeit storniert, so gilt § 537 Abs. 1 BGB. Das Recht, stattdessen Erfüllung oder weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Der Mieter kann einen geringeren Schaden nachweisen.
2.2. Die vorgenannte Regelung gilt auch dann, wenn der Mieter den Vertrag storniert, weil er den Mietgegenstand nicht benötigt, etwa bei Ausfall der Veranstaltung, zu deren Durchführung die Mietsache angemietet wurde. Das gilt auch, wenn die Veranstaltung aus Gründen der Witterung, des Gesundheitsschutzes oder mangels Teilnehmern nicht durchgeführt wird.
2.3. Die vorgenannte Regelungen gelten nicht, soweit der Vermieter den Stornierungsgrund zu vertreten hat.
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Miete ist im Voraus, bei monatlicher Entrichtung zum dritten Werktag des Monats, fällig.
3.2. Sämtliche Rechnungen des Vermieters sind (soweit nicht anders vereinbart) innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen. Skonto ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
3.3. Ist mit dem Mieter ganz oder teilweise Vorauskasse vereinbart, so ist diese 7 Tage vor Beginn des Zeltaufbaus, spätestens aber vor Zeltaufbau zu leisten. Wird die Zahlung nicht oder nicht in voller Höhe geleistet, kann der Vermieter die Leistungserbringung verweigern, den Vertrag kündigen und nach § 537 Abs. 1 BGB abrechnen.
3.4. Die Aufrechnung durch den Mieter ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Mieters handelt.
3.5. Das unter 3.4. Vereinbarte gilt für Zurückbehaltungsrechte entsprechend.
4. Pflichten des Mieters
4.1. Der Mieter wird dem Vermieter einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner benennen, der sämtliche weiteren Erklärungen (z. B. Terminabsprachen, Bauabnahme, Übergabeprotokoll) für den Mieter abgeben kann und sowohl beim Aufbau, als auch beim Abbau der Zelte bis zum Ende persönlich anwesend sein wird.
4.2. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und eine Haftpflichtversicherung im erforderlichen Umfang hat der Mieter zu beschaffen. Die öffentlich- und privatrechtliche Zulässigkeit des Aufbaus des Zeltes ist allein Sache des Mieters.
4.3. Die Zeltbaustelle ist vom Mieter mit Sicherheitszäunen und/oder –personal, zu versehen und die Mietsache während der gesamten Mietzeit zu bewachen sowie vor Beschädigungen zu schützen. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter bei Verletzung dieser Pflichten entstehen.
4.4. Rechtzeitig vor Beginn des Zeltaufbaus hat der Mieter den Vermieter darüber aufzuklären, ob und welche unterirdischen Leitungen die Zeltbaustelle durchqueren (z. B. Strom, Wasser, Gas). Sollten Leitungen vorhanden sein, muss die genaue Lage in einem Plan festgehalten werden. Der Mieter sollte sich dazu mit dem zuständigen Tiefbauamt in Verbindung setzen.
4.5. Dem Mieter obliegt es, eine Zeltbaustelle zur Verfügung zu stellen, die einen tragfähigen und ebenen Untergrund aufweist und das Einschlagen von 0,80 m langen Erdnägeln ermöglicht. Ist dies am Einsatzort nicht möglich, müssen Konterlasten gestellt werden und es fallen zusätzliche Kosten an. Der Mieter muss weiter den freien Zugang zur Zeltbaustelle während des Auf- und Abbaus, die Befahrbarkeit der Zeltbaustelle mit Fahrzeugen von bis zu 40 t zulässigem Gesamtgewicht und einen Stromanschluss mit einer Leistung von 220 V, 16 A gewährleisten. Die Verankerung bei Betonuntergrund ist gegen Aufpreis nur mit Schwerlastdübeln möglich.
4.6. Wenn die Zeltbaustelle den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Mehraufwand, der darauf beruht, dass die Zeltbaustelle den Anforderungen nicht entspricht, hat der Mieter zu tragen. Das betrifft insbesondere Wartezeiten, Mehraufwand o. ä.
4.7. Nach dem Aufbau des Zeltes hat der Mieter das Zelt in Anwesenheit eines Vertreters des Vermieters abzunehmen. Die Abnahme ist dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Sie dient nur Beweiszwecken und ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Mietzinses. Vor dem Abbau des Zeltes hat der Mieter das Zelt gemeinsam mit dem Vermieter zu besichtigen. Die Besichtigung wird protokolliert, beide Vertragsparteien haben das Protokoll zu unterschreiben.
4.8. Es obliegt dem Mieter, die Zeltbaustelle nach dem Abbau der Zelte wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
5. Lieferung / Montage
5.1. Ist ein Liefer- oder Montagetermin vereinbart, so ist dessen Einhaltung nur möglich bei vorheriger technischer Klärung und entsprechender Mitwirkung des Mieters. Dazu gehört der rechtzeitige Eingang aller notwendigen vom Mieter zu beschaffender Informationen und Unterlagen und geschuldeten Zahlungen.
5.2. Krieg, Aufruhr, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt befreien den Vermieter für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von seinen Leistungsverpflichtungen. Die Hinderungsgründe und deren Wegfall sind unverzüglich anzuzeigen.
6. Nutzung der Mietsache(n)
6.1. Der Mieter darf die Mietsache nur zu dem vertraglichen vereinbarten Zweck verwenden. Sollte der Mieter hiergegen verstoßen, übernimmt er die volle Haftung für die unbeschädigte Rückgabe der Mietsache und zwar unabhängig davon, ob er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat oder nicht.
6.2. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zelte zum Zubereiten von Speisen zu benutzen. Insbesondere jegliches Grillen, Braten, Backen und dergleichen ist untersagt. Sollte das Zelt für eine der zuvor genannten Nutzungen vorgesehen sein, teilt der Mieter dies dem Vermieter in seiner Anfrage mit.
6.3. Das Anbringen von Werbeaufklebern und das sonstige Bekleben der Beplanung und des Aluminiumgerüstes der Zelte und anderer Mietgegenstände ist nicht gestattet. Hierzu gehören auch das Bemalen, Durchbohren, Durchnageln und Tackern von Zeltteilen und anderen Mietgegenständen. Das Zeltgerüst darf niemals als Aufhängevorrichtung genutzt werden. Der Mieter hat auch darauf zu achten, dass keine Lampen und Heizungen in der Nähe der Zeltplanen installiert werden.
6.4. Die eigenmächtige Veränderung einer baubehördlich abgenommenen Zeltkonstruktion ist nicht nur ein Verstoß gegen den Mietvertrag, sondern kann auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
6.5. Bei Sturm und Gewitter müssen sämtliche Zelteingänge sofort fest verschlossen werden. Sollten Wettereinflüsse die Standsicherheit erkennbar gefährden, muss das Zelt sofort von Personen geräumt und ebenfalls die Planen fest verschlossen werden. Im Winter müssen die Zeltdächer stets sofort von Schneelast geräumt werden. Die sicherste Methode ist die Beheizung des Zeltes.
6.6. Die Bedienung etwa mitvermieteter technischer Geräte wie Zeltheizungen, Stromaggregaten, Kühltheken, Feuerlöscher usw. obliegt dem Mieter. Der Vermieter weist lediglich in die Bedienung ein oder übergibt nach seiner Wahl eine schriftliche Bedie- nungsanleitung.
7. Mängel der Mietsache
7.1. Der Vermieter hat alle Mängel, die den Gebrauch nicht nur unwesentlich beeinträchtigen auf seine Kosten zu beseitigen, sofern der Mangel nicht vom Mieter zu vertreten ist.
7.2. Stellt sich die Mangelrüge des Mieters als unberechtigt heraus, so trägt er die Kosten der Anfahrt und der Untersuchung sowie alle weiteren auf die Mangelrüge zurückgehenden Kosten des Mieters.
7.3. Die Mietminderung ist ausgeschlossen, sofern nicht eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Vermieters, den Mietvertragsgegenstand in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen und zu erhalten.
7.4. Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz, u. a. wegen Mängeln des Mietgegenstandes, richtet sich nach den Bestimmungen nachstehender Ziffer 8.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Die Haftung des Vermieters – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die der Vermieter oder dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten leicht fahrlässig herbeigeführt hat.
8.2. In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters beschränkt auf Schäden, mit denen er bei Vertragsabschluss typischerweise rechnen musste.
8.3. Die Haftung des Vermieters ist in diesen Fällen jedoch für jedes einzelne Schadensereignis auf € 50.000 begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten im unternehmerischen Verkehr auch für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich von einfachen Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den Geschäftsführern oder den leitenden Angestellten des Vermieters gehören, verursacht werden.
8.5. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
9. Sonstiges
9.1. Der Vermieter ist (solange der Mieter nicht schriftlich widerspricht) berechtigt, mit dem Auftrag, dem Namen des Mieters und der betroffenen Veranstaltung zu werben (Angabe als Referenz in den üblichen Werbemitteln, insbesondere auf der Homepage des Vermieters).
9.2. Der Mietvertrag unterliegt deutschem Recht. Sofern der Mieter Vollkaufmann oder ein Unternehmen der öffentlichen Hand ist, soll Berlin Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sein.
Berlin, August 2020